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Steuerhinterziehung, obwohl die Daten dem Finanzamt bereits vorliegen

Auch wenn die elektronischen Daten bereits an das Finanzamt übermittelt wurden, kann trotzdem eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Veröffentlicht
25. August 2026
Kategorie
Einkommensteuer
Lesezeit
2 Minuten
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Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn und haben sie sich für die Steuerklassenkombination III / V entschieden, muss nach Ablauf des Jahres zwingend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Es handelt sich hier nämlich um eine sogenannte Pflichtveranlagung. Erfolgt dies nicht, kann u. U. sogar eine Steuerhinterziehung angenommen werden und dies obwohl dem Finanzamt die Lohndaten bereits elektronisch von den Arbeitgebern übermittelt wurden. Dies hat jedenfalls der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Mai 2025 so entschieden (Az. VI R 14/22).

In dem Urteilsfall hat ein Ehepaar für die Jahre 2009 und 2010 keine Einkommensteuererklärung abgegeben, weil sie früher nur als Antragsveranlagung geführt wurden. Erst im Jahr 2018 ergingen erstmals die entsprechenden Einkommensteuerbescheide. Zu diesem Zeitpunkt waren die regulären Verjährungsfristen bereits abgelaufen. Das Finanzamt ging allerdings von einer verlängerten Frist wegen Steuerhinterziehung aus. Die Eheleute waren hingegen der Ansicht, dass keine Steuerhinterziehung vorlag, da das Finanzamt durch die Übermittlung der elektronischen Lohndaten bereits Kenntnis hatte.

Dies sah der Bundesfinanzhof nicht so. Nach Ansicht der Richter gelten nur solche Daten als bekannt, die aktiv in die konkreten Steuerakte (Papier oder elektronisch) vorliegen und vom zuständigen Bearbeiter eingesehen werden können. Sind die Daten lediglich abrufbar, reicht dies nicht aus, um ein „In-Unkenntnis-Lassen“ der Behörde auszuschließen. Vorliegend lag somit eine Steuerhinterziehung durch die unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung vor und die Steuerbescheide konnten auch noch nach so vielen Jahren erstmals ergehen.