Wird ein vermietetes Grundstück unentgeltlich im Rahmen der Erbfolge oder aufgrund einer Schenkung übertragen, kann der neue Eigentümer die Abschreibung des Rechtsvorgängers weiter fortführen, da keine eigenen Aufwendungen entstanden sind. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 2 K 2116/23) in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch eine evtl. gezahlte Schenkungsteuer nicht als Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt werden kann.
Anschaffungskosten, so die Richter in ihrer Entscheidung, setzen Aufwendungen voraus, die getätigt werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber zu erlangen. Entscheidend sei dabei nicht, ob eine Zahlung wirtschaftlich notwendig erscheint, sondern wofür sie geleistet wird. Die Schenkungsteuer entsteht zwar als Folge des Erwerbs, sie ist aber kein Entgelt für die Übertragung des Eigentums. Anders verhält es sich bei der Grunderwerbsteuer, die Anschaffungsnebenkosten darstellt. Diese Zahlung beziehungsweise die entsprechende steuerliche Bescheinigung wird für die grundbuchrechtliche Abwicklung des Erwerbs benötigt. Die Schenkungsteuer hat diese Funktion nicht. Es handelt sich insofern um eine nicht abzugsfähige Personensteuer.
Sie kann deshalb weder unmittelbar als Werbungskosten abgezogen, noch über einen Umweg in die Bemessungsgrundlage der Abschreibung „hineingerechnet“ werden. Auch das Argument einer wirtschaftlichen Doppelbelastung führte insofern zu keiner anderen Entscheidung.
