Beamte unterliegen nicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten vielmehr vom Dienstherrn steuerfreie Beihilfezahlungen. Der nicht durch die Beihilfe abgedeckte Betrag muss dann durch eine private Krankenversicherung ergänzt werden. Die entsprechenden Beiträge hierfür stellen steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben dar. Soweit sich ein Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muss er die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge zu 100 % selbst zahlen. Ein Arbeitgeberanteil gibt es hier nicht. Teilweise wird allerdings in diesen Fällen auf Antrag eine pauschale Beihilfe gewährt.
Diese erfolgen dann nicht in Form einer Übernahme der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten, sondern als pauschale Zuzahlung zu den nachgewiesenen gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war nun streitig, ob diese pauschalen Beihilfezahlungen die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern oder nicht. Dies wurde nun mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. 3 K 3133/24) bejaht. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe sind zwar steuerfrei, stehen allerdings mit den abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang und sind daher von den geleisteten Beträgen abzuziehen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht kommen würde und auch die Höhe von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abhängig sei.
