Soweit ein Berücksichtigungsgrund (z. B. Ausbildung, Studium, Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz etc.) vorliegt, wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt. Die eigenen Einkünfte und Bezüge bzw. eine zeitgleich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind dabei bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung bzw. des Erststudiums grundsätzlich unbeachtlich.
Auch bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium kann somit Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung ist aber hier, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Der Bundesfinanzhof hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, wann die Erstausbildung abgeschlossen und folglich die 20-Stunden-Grenze zu prüfen ist. Insgesamt vertritt der Bundesfinanzhof hier eine eher großzügige Auffassung. So sah er z. B. ein nach dem Bachelor-Abschluss aufgenommenes Masterstudium im selben Fach noch als Erstausbildung an (Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15). Der Bundesfinanzhof sprach hier - aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Erstausbildung - den Eltern Kindergeld zu, obwohl das Kind zeitgleich einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachging.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Ansicht weiter präzisiert. Mit Urteil vom 22. April 2026 (Az. III R 7/24) wurde entschieden, dass eine dreimonatige Rettungssanitäter-Ausbildung keine abgeschlossene erstmaligen Berufsausbildung darstellt und folglich eine entsprechende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden eine Kindergeldgewährung nicht ausschließt. Eine Erstausbildung ist nach Ansicht der Richter erst bei einer Mindestausbildungsdauer von einem Jahr anzunehmen.
