Alle Steuernews

Für Kinder im EU-Ausland werden die ungekürzten Freibeträge gewährt

Eltern erhalten für Kinder, die im EU-Ausland wohnen, die ungekürzten Kinder- und Ausbildungsfreibeträge.

Veröffentlicht
18. September 2026
Kategorie
Kinder
Lesezeit
2 Minuten
Aufbereitet für
Beratungspraxis

Werden Angehörige im Ausland unterstützt, erfolgt bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen ggf. eine Kürzung nach der sogenannten Ländergruppeneinteilung. Hiermit soll den wirtschaftlichen Verhältnissen im Unterstützungsstaat Rechnung getragen werden. Die Kürzung erfolgt auch bei der Unterstützung von Personen in anderen EU-Ländern wie z.B. Griechenland, Ungarn und Kroatien.

Auch beim Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag ist die Ländergruppenkürzung gesetzlich vorgeschrieben. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings mit Urteil vom 16. Juni 2022 (Rechtssache C-328/20) entschieden, dass die Kürzung von Beträgen, soweit sie die Familienförderung innerhalb der EU betreffen, unzulässig ist. Das Urteil betraf zwar einen Fall aus Österreich, die Entscheidung hat aber auch für Deutschland Bedeutung. Aufgrund des EuGH-Urteils sollte es diesbezüglich bereits 2024 eine Gesetzesänderung geben, die dann aber nicht verwirklicht wurde. Stattdessen hat das Bundesfinanzministerium am 2. Dezember 2025 in der Neufassung der Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass schon jetzt die Freibeträge für Kinder sowie der Ausbildungsfreibetrag ungekürzt zu gewähren sind, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Aktuell ist im Jahressteuergesetz 2026 geplant, die Regelung nun auch gesetzlich zu verankern.