Steueränderungen zum Jahreswechsel 2019/2020
- Erhöhung der Freibeträge:
Zum 1. Januar 2020 steigt der Grundfreibetrag pro Person von bisher 9.168 € auf dann 9.408 € an. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 18.816 €. Weiterhin erfolgt eine Steuertarifänderung zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“.
Auch der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen steigt auf 9.408 €.
- Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Juli 2019 pro Kind um monatlich 10 € auf 204 € für das erste und zweite Kind bzw. auf 210 € für das dritte Kind und auf 235 € für jedes weitere Kind erhöht. Der Kinderfreibetrag wird 2020 auf jeweils 2.586 € pro Elternteil und Kind angehoben. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 € beträgt der jährliche Freibetrag pro Kind dann insgesamt 7.812 €.
- Höherer Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen:
Rentenversicherungsbeiträge können 2020 bis max. 25.046 € pro Person als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Beiträge dabei mit 90% (2%-Punkte mehr als im Vorjahr).
- Besteuerungsanteil steigt für Neurentner an:
Personen, die 2020 in Rente gehen, müssen 80% ihrer Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil von 20% wird dabei auf Grundlage des Rentenjahres 2021 berechnet und bleibt anschließend zeitlebens unverändert.
- Mehrfacher Steuerklassenwechsel möglich:
Ehegatten können ab 2020 auch mehrfach im Jahr die Steuerklasse wechseln (Wechsel zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV). Bisher war im laufenden Jahr lediglich ein einmaliger Wechsel der Steuerklasse zulässig.
- Steuerfreies Jobticket:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern ab 2019 ein Jobticket steuerfrei zur Verfügung stellen (§ 3 Nr. 15 EStG). Kleiner Wermutstropfen ist allerdings, dass diese steuerfreie Leistung beim Werbungskostenabzug auf die Entfernungspauschale angerechnet werden muss. Um dies zu verhindern, können Arbeitgeber ab 2020 allerdings anstelle der Steuerfreiheit auch eine Pauschalbesteuerung von 25% vornehmen. Dann erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
- Steuerentlastung bei der Überlassung von Elektrofahrzeugen:
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen, ermäßigt sich bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ab 2019 der zu besteuernde geldwerte Vorteil. Sowohl der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung für die Privatnutzung als auch der Vorteil für die Fahrten zur Arbeit (0,03% vom Bruttolistenpreis x Kilometer der Entfernung) halbieren sich, da jeweils nur noch der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen ist. Die Regelung war ursprünglich bis zum 31.12.2021 begrenzt, wurde nunmehr allerdings bis zum 31.12.2030 verlängert.
Handelt es sich um ein reines Elektrofahrzeug und beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, ist die Besteuerung sogar nur auf Grundlage eines Viertels des Bruttolistenpreises vorzunehmen.
- Fahrradgestellung:
Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten betrieblichen Fahrrads bzw. Elektrofahrrads ist ab 2019 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Wird ein Fahrrad übereignet kann der geldwerte Vorteil ab 2020 mit 25% pauschal versteuert werden.
- Erhöhung der Verpflegungspauschalen / neuer Pauschalbetrag für Übernachtung im Fahrzeug:
Die seit 2014 festgelegten Verpflegungspauschalen von 12 € (An- und Abreisetag sowie eintägige Dienstreisen) bzw. 24 € (mehrtägige Dienstreisen an Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) wurden ab 2020 auf 14 € bzw. 28 € erhöht.
Übernachten Arbeitnehmer in ihren Fahrzeugen (z.B. LKW-Fahrer) können diese ab 2020 an Stelle von nachgewiesenen Aufwendungen pauschal 8 € als Werbungskosten geltend machen bzw. der Arbeitgeber kann ihnen diesen Betrag steuerfrei erstatten. Diese Pauschale wird für jeden Tag gewährt, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 14 € oder 24 € erhält.