Energetische Sanierung des eigenen Hauses wird gefördert
Ab diesem Jahr (2020) wird die energetische Sanierung des selbstgenutzten Wohnhauses bzw. der selbstgenutzten Wohnung gefördert. Durch den neuen § 35c des Einkommensteuergesetzes können von den Aufwendungen 20% als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.
Begünstigt ist neben der Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Decken auch der Austausch von Außentüren und Fenstern sowie die Erneuerung von Heizungsanlagen. Der Gesetzgeber fordert aber eine bestimmte Energieeinsparung, die zwischenzeitlich in einer separaten Verordnung festgelegt wurde. Die Arbeiten müssen daher auch von Fachunternehmen ausgeführt werden, die die Voraussetzungen nach der Verordnung auch in einer vorgegebenen Bescheinigung zu bestätigen haben. Weiterhin muss eine Rechnung vorgelegt werden, die die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die Zahlung muss zwingend auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
Insgesamt können pro Wohnobjekt bis zu 200.000 € investiert werden, für die dann insgesamt eine Steuerermäßigung von max. 40.000 € gewähret wird. Die Kosten für einen Energieberater werden hierbei sogar mit 50% bezuschusst. Der Abzug selbst wird auf 3 Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr können jeweils 7% der Kosten und im dritten Jahr 6% abgezogen werden. Soweit im Laufe der Zeit mehrere Maßnahmen durchgeführt werden, beginnt für jede Maßnahme ein eigener 3-Jahres-Zeitraum.
Vorsicht ist allerdings geboten soweit andere Förderungen (z.B. zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse von Kommunen) in Anspruch genommen werden können. Eine solche Förderung würden den Abzug nach § 35c EStG insgesamt ausschließen.
Begünstigt sind energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wird und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.